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Die Höhe des BAföG
hängt vom Verdienst der Eltern,
des Ehegatten, vom Einkommen und vom Vermögen des Schülers, bzw. des
Studierenden ab.
Förderungshöhe:
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bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer |
nicht bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer |
| 1. |
weiterführende
allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne
abgeschlossene Berufsausbildung) |
keine Förderung |
348 € |
| 2. |
zumindest zweijährige Berufsfachschul- und
Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) |
192 € |
348 € |
| 3. |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit
abgeschlossener Berufsausbildung
(siehe BAG) |
348 € |
417 € |
| 4. |
Fachschulen (mit
abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
(siehe 1BKTM | 1BKFH
| 2BTA) |
345 € |
433 € |
| 5. |
Höhere Fachschulen,
Akademien, Hochschulen |
377 € |
466 € |
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Hinweis: |
Es sind jeweils
Höchstsätze aufgelistet (vgl. Broschüre Seite 10).
Nähere Informationen entnehmen Sie der Broschüre zu BAföG, siehe unten, die in
Ihrem Landratsamt
erhältlich ist. |
Als Faustregel gilt:
Bedarf nach dem BAföG, abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden, des Ehegatten und der Eltern, ergibt den Förderungsbetrag nach dem
BAföG.
Einkommen aus Neben- und Ferienjobs sind für Schüler der obigen Gruppen 1 und
2 bis € 2702,- für Schüler der Gruppe 3 bis € 3329,- und für Schüler und
Studenten der Gruppen 4 und 5 bis € 4226,- anrechnungsfrei. Überschreitende
Beträge werden auf die Fördermonate angerechnet.
Das Vermögen des Schülers, bzw. des Studierenden, darf € 5200,- nicht überschreiten.
Ansonsten wird der überschreitende Betrag auf die Fördermonate angerechnet
(vgl. Broschüre Seite 14).
Musterbeispiele und Musterberechnungen können der unten angegebenen Broschüre zum BAföG entnommen
werden. Sie ist z.B. bei untenstehender Adresse erhältlich.
TIP: Elternunabhängiges
Bafög!
Elternunabhängige Förderung bekommt man
(vgl. Broschüre Seite 51):
-
bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung
des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts (§11,
Abs.3),
-
wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder
sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im
Inland zu leisten (§11, Abs.2a),
-
bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (§11, Abs.3),
-
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts
nach Vollendung des 30. Lebensjahres (§11, Abs.3),
-
wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige
berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren
vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit
entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer sechs Jahre erreicht
werden (§11, Abs.4).
Quelle:
Broschüre "Ausbildungsförderung, BAföG, Bildungskredit und
Stipendien", Regelungen und Beispiele, herausgegeben vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Kostenlos erhältlich bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.
Links zu BAföG: (Links werden im neuen Fenster geöffnet)
BAföG-Server des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung
http://www.bafoeg.bmbf.de
BAföG-Rechner - Individuelle
Berechnung der Förderungshöhe
http://www.bafoeg-rechner.de
Deutsches Studentenwerk - Informationen rund ums BAföG
http://www.studentenwerke.de/bafoeg/
Wer noch Fragen zum BAföG hat, kann sich in den Ämtern
für Ausbildungsförderung informieren.
Zum Beispiel:
LANDRATSAMT BODENSEEKREIS
Amt für Ausbildungsförderung
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Sprechzeiten:
Mo. - Fr.: 8 h - 12 h
Do. zusätzlich: 14 h - 17 h
A-K Frau Fischer,
Tel.: (0 75 41) 204 - 300, Zimmer A 127
L-Z Herr Kirchmaier, Tel.: (0 75 41) 204 - 301, Zimmer A 126
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