> BAföG
 

Die Höhe des BAföG hängt vom Verdienst der Eltern, des Ehegatten, vom Einkommen und vom Vermögen des Schülers, bzw. des Studierenden ab.
Förderungshöhe:

    bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer
nicht bei den Eltern wohnend
alte/neue Bundesländer
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) keine Förderung 348 €
2. zumindest zweijährige Berufsfachschul- und   Fachschulklassen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) 192 € 348 €
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung
(siehe BAG)
348 € 417 €
4. Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
(siehe  1BKTM | 1BKFH | 2BTA)
345 € 433 €
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 377 € 466 €

Hinweis:

Es sind jeweils Höchstsätze aufgelistet (vgl. Broschüre Seite 10).
Nähere Informationen entnehmen Sie der Broschüre zu BAföG, siehe unten, die in Ihrem Landratsamt erhältlich ist.

Als Faustregel gilt:
Bedarf nach dem BAföG, abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, des Ehegatten und der Eltern, ergibt den Förderungsbetrag nach dem BAföG. 
Einkommen aus Neben- und Ferienjobs sind für Schüler der obigen Gruppen 1 und 2 bis € 2702,- für Schüler der Gruppe 3 bis € 3329,- und für Schüler und Studenten der Gruppen 4 und 5 bis € 4226,- anrechnungsfrei. Überschreitende Beträge werden auf die Fördermonate angerechnet.
Das Vermögen des Schülers, bzw. des Studierenden, darf € 5200,- nicht überschreiten. Ansonsten wird der überschreitende Betrag auf die Fördermonate angerechnet (vgl. Broschüre Seite 14).
Musterbeispiele und Musterberechnungen können der unten angegebenen Broschüre zum BAföG entnommen werden. Sie ist z.B. bei untenstehender Adresse erhältlich.

TIP: Elternunabhängiges Bafög!

Elternunabhängige Förderung bekommt man (vgl. Broschüre Seite 51):

  1. bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts (§11, Abs.3),

  2. wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten (§11, Abs.2a),

  3. bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (§11, Abs.3),

  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 30. Lebensjahres (§11, Abs.3),

  5. wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer sechs Jahre erreicht werden (§11, Abs.4).

Quelle: 
Broschüre "Ausbildungsförderung, BAföG, Bildungskredit und Stipendien",  Regelungen und Beispiele, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. 
Kostenlos erhältlich bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.


Links zu BAföG: (Links werden im neuen Fenster geöffnet)

BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
http://www.bafoeg.bmbf.de

BAföG-Rechner - Individuelle Berechnung der Förderungshöhe
http://www.bafoeg-rechner.de

Deutsches Studentenwerk - Informationen rund ums BAföG
http://www.studentenwerke.de/bafoeg/


Wer noch Fragen zum BAföG hat, kann sich in den Ämtern für Ausbildungsförderung informieren.

Zum Beispiel:
LANDRATSAMT BODENSEEKREIS
Amt für Ausbildungsförderung
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen

Sprechzeiten:
Mo. - Fr.: 8 h - 12 h
Do. zusätzlich: 14 h - 17 h

A-K Frau Fischer,     Tel.: (0 75 41) 204 - 300, Zimmer A 127
L-Z Herr Kirchmaier,  Tel.: (0 75 41) 204 - 301, Zimmer A 126

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